Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Aggerverbandsgesetz
AggerVG -§ 21 Vertretung des Verbandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/21#abs-1 (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/21#abs-2 (2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG%20-/21#abs-3 (3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt.
Sechster Teil
Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge